Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 20 EnWG
Anlage a: Vereinbarung über elektronischen Datenausstausch (EDI)
Anlage c: Zuordnungsvereinbarung
Ansprechpartner und Kontaktdaten
Messtellen- und Messrahmenvertrag
Voraussetzung für die Tätigkeit als Messstellenbetreiber und / oder Messdienstleister ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages.
Die Bundesnetzagentur hat zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) veröffentlicht.
Des Weiteren kommen die nachfolgenden Ergänzenden Bedingungen und Mindestanforderungen zur Anwendung.
Anlage 1: Ergänzende Bedingungen Messrahmenvertrag
Anlage 2: Ergänzende Bedingungen Messstellenrahmenvertrag
Anlage 4: Technische Mindestanforderungen
Anlage 5: Mindestanforderungen an Datenumfang und Qualität
Anlage 6: Ansprechpartner und Kontaktdaten