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Wir haben Ihnen bereits mit Versand Ihrer Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 ergänzende Informationen zur beschlossenen Gas- und Strompreisbremse zur Verfügung gestellt. Gerne möchten wir Sie hierzu weiter detailliert informieren.
Die von der Bundesregierung beschlossene Gas- und Strompreisbremse ist für den Zeitraum von März bis Ende 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten, um die Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Diese kann aber von der Bundesregierung um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wir informieren gerne unsere Kundinnen und Kunden – bei denen die Gas- und/oder Strompreisbremse Anwendung findet – wie sich die Entlastungen konkret für sie auswirken.
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Für Standardlastprofilkunden (beispielsweise Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden) und RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh
Im Gasbereich erhalten Sie für ein Kontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel ist das Ihr Verbrauch 2021) einen Entlastungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Verbrauchspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von brutto 12 ct/kWh, sofern der aktuelle Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt. Für Fernwärme liegt der gesetzlich festgelegte Referenzpreis bei brutto 9,5 ct/kWh.
Beispiel Entlastungsbetrag/Jahr brutto:
Ihr Arbeitspreis beträgt 13,71 ct/kWh und Ihr Vorjahresverbrauch beträgt 20.000 kWh.
Entlastungskontingent x Differenzbetrag:
16.000 kWh x 1,71 (13,71-12,00) ct/kWh = 273,60 €/Jahr
Für Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Entnahmestelle und registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) sowie für zugelassene Krankenhäuser
Für Sie gilt für 70 % des Gasverbrauchs (Entlastungskontingent) ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von netto 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Umsatzsteuer. Grundlage des Entlastungskontingents ist der Verbrauch des Jahres 2021. Für den Rest des Gasverbrauchs zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.
Die u.g. beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Im Strombereich erhalten Sie, sofern Ihr Jahresverbrauch 30.000 kWh nicht übersteigt, für ein Kontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel ist das Ihr Vorjahresverbrauch) einen Entlastungbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Verbrauchspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von brutto 40 ct/kWh, sofern der aktuelle Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt.
Beispiel Entlastungsbetrag/Jahr brutto:
Ihr Arbeitspreis beträgt 44,90 ct/kWh und Ihr Vorjahresverbrauch beträgt 3.000 kWh.
Entlastungskontingent x Differenzbetrag:
2.400 kWh x 4,90 (44,90-40,00) ct/kWh = 117,60 €/Jahr
Bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh pro Entnahmestelle greift eine Entlastung von 70 % des Jahresverbrauchs. Der gesetzlich festgelegte Referenzpreis liegt bei netto 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Umsatzsteuer. Bei Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen wird die Verbrauchsprognose zugrunde gelegt. Entnahmestellen mit nicht standardisierten Lastprofilen werden auf Basis des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 berechnet. Für den Rest des Stromverbrauchs zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.
Die u.g. beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.
Wie erhalten unsere Kunden die Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse?
Sofern Ihr Verbrauchspreis über dem jeweiligen Referenzpreis (Strom oder Gas) liegt und Sie jährlich eine Abrechnung erhalten, werden Ihre Abschlagsbeträge ab dem Verbrauchsmonat März neu ermittelt. Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 wird dann ebenfalls berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag wird auf Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung transparent ausgewiesen und von dem Rechnungsbetrag abgezogen.
Monatlich abzurechnende Kunden erhalten den Entlastungsbetrag ab März rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu einem zwölftel als Gutschrift auf ihrer Monatsrechnung ausgewiesen. Für Gaskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser erfolgt die Entlastung bereits mit der Monatsabrechnung Januar 2023.
Beihilferechtliche Höchstgrenzen
Die Bundesregierung ist verpflichtet, bei der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen im Rahmen der Energiepreisbremsen, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten. Die Vorgaben hierzu sind in § 18 ff. Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) und in den §§ 9 und 10 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) festgehalten.
Übersteigen die Entlastungen einen Betrag von zwei Millionen Euro, haben die Unternehmen erweiterte Mitteilungspflichten an den Lieferanten und die Prüfbehörde.
Ohne Selbsterklärung des Unternehmens gegenüber dem Lieferanten beträgt die absolute Entlastung für sämtliche Entnahmestellen Ihres Unternehmens 150.000 Euro pro Kalendermonat. Übersteigt voraussichtlich die Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen monatlich 150.000 Euro, benötigen wir von Ihnen bis zum 31. März 2023 eine Selbsterklärung. Hier finden Sie eine PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung.
Unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023, spätestens aber bis zum 31. Mai 2024 müssen Sie uns eine finale Erklärung mit den endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, müssen wir die gesamten Entlastungen zurückfordern. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Infoseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.
Aufruf weiterhin Energie zu sparen:
Durch die Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier und auf der Website www.sparenwasgeht.de
Am 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) mit einer einmaligen Kostenentlastung im Monat Dezember 2022 beschlossen (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).
Wir möchten unsere Kunden über die Umsetzung der Kostenentlastung informieren:
Um die Entlastung für unsere Gas-Kunden sofort sicherzustellen, werden wir den Gas-Abschlag zum 1. Dezember 2022 nicht fällig stellen. Sofern uns ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden wir am 1. Dezember keine Abbuchung des Gas-Abschlages vornehmen. Sollten unsere Kunden ihre Abschläge überweisen, können diese auf den Überweisungsbetrag für Gas im Dezember verzichten. Somit greift die sofortige finanzielle Entlastung noch in diesem Jahr. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abschläge für Strom und Wasser hiervon nicht betroffen sind. Diese werden in der jeweiligen Höhe abgebucht. Kunden, die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, bitten wir den Überweisungsbetrag anzupassen. Die Beträge sind dem letzten Abschlagsplan zu entnehmen.
Bei der nächsten Abrechnung (in der Regel die Jahresabrechnung im Januar 2023) werden wir unseren Gas-Kunden, die wir zum Stichtag 1. Dezember 2022 mit Gas beliefern, den aus den Mitteln des Bundes finanzierten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der am 1. Dezember 2022 gültigen Verbrauchspreise des Gastarifs und einem Zwölftel der im Monat September 2022 gültigen Jahresverbrauchsprognose errechnet. Weiterhin wird ein Zwölftel des Grundpreises berücksichtigt. Die Jahresverbrauchsprognose entspricht im Regelfall dem Vorjahresverbrauch und ist somit nicht abhängig von den Energiesparmaßnahmen im aktuellen Jahr, die zusätzlich kostenmindernd wirken. Der Entlastungsbetrag sowie der ausgesetzte Dezemberabschlag werden auf der Jahresrechnung selbstverständlich transparent ausgewiesen. In Sonderfällen – wie beispielsweise bei Kunden, die zweimonatlich zahlen oder Kunden mit Monatsrechnungen (außer nicht entlastungsberechtigte Großkunden mit einem Verbrauch über 1,5 Millionen kWh/Jahr) – erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Januar 2023 mit der Rechnungsstellung für Dezember.
Die Gasbeschaffungsumlage nach §26 Energiesicherungsgesetz wird nicht erhoben. Die Speicherumlage und die SLP-Bilanzierungsumlage bleiben jedoch weiterhin bestehen.
Die Erhöhung der Verbrauchspreise zum 1. November 2022 reduziert sich somit auf die Speicherumlage (netto 0,059 ct/kWh) und die SLP-Bilanzierungsumlage (netto 0,570 ct/kWh).
Erläuterungen zu den Umlagen:
Gasspeicherumlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz
Um die Sicherung der Gasversorgung in Deutschland in den Wintermonaten zu gewährleisten, ist eine Erreichung von Mindestfüllständen der Erdgasspeicher notwendig. Aufgrund der daraus entstehenden Zusatzkosten wird die sogenannte Gasspeicherumlage eingeführt. Die Umlagenhöhe beträgt ab dem 1. Oktober 2022 0,059 ct/kWh.
SLP-Bilanzierungsumlage
Der Marktgebietsverantwortliche gewährleistet durch die Beschaffung von Regelenergie die Systemstabilität im Gasnetz. Die Umlage beträgt ab dem 1. Oktober 2022 0,570 ct/kWh.
Haben Sie Fragen?
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kundencenters unter der Telefonnummer 02821 593-140 jederzeit gerne zur Verfügung.