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Informationen zur Gas- und Strompreisbremse

Wir haben Ihnen bereits mit Versand Ihrer Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 ergänzende Informationen zur beschlossenen Gas- und Strompreisbremse zur Verfügung gestellt. Gerne möchten wir Sie hierzu weiter detailliert informieren.

Die von der Bundesregierung beschlossene Gas- und Strompreisbremse ist für den Zeitraum von März bis Ende 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten, um die Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Diese kann aber von der Bundesregierung um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wir informieren gerne unsere Kundinnen und Kunden – bei denen die Gas- und/oder Strompreisbremse Anwendung findet – wie sich die Entlastungen konkret für sie auswirken.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Für Standardlastprofilkunden (beispielsweise Haushaltskunden und kleinere Gewerbekunden) und RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh

Im Gasbereich erhalten Sie für ein Kontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel ist das Ihr Verbrauch 2021) einen Entlastungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Verbrauchspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von brutto 12 ct/kWh, sofern der aktuelle Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt. Für Fernwärme liegt der gesetzlich festgelegte Referenzpreis bei brutto 9,5 ct/kWh.

Beispiel Entlastungsbetrag/Jahr brutto:

Ihr Arbeitspreis beträgt 13,71 ct/kWh und Ihr Vorjahresverbrauch beträgt 20.000 kWh.

Entlastungskontingent x Differenzbetrag:

16.000 kWh x 1,71 (13,71-12,00) ct/kWh = 273,60 €/Jahr

Für Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Entnahmestelle und registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) sowie für zugelassene Krankenhäuser

Für Sie gilt für 70 % des Gasverbrauchs (Entlastungskontingent) ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von netto 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Umsatzsteuer. Grundlage des Entlastungskontingents ist der Verbrauch des Jahres 2021. Für den Rest des Gasverbrauchs zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.

Die u.g. beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Im Strombereich erhalten Sie, sofern Ihr Jahresverbrauch 30.000 kWh nicht übersteigt, für ein Kontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel ist das Ihr Vorjahresverbrauch) einen Entlastungbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Verbrauchspreis und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von brutto 40 ct/kWh, sofern der aktuelle Verbrauchspreis über diesem Referenzpreis liegt.

Beispiel Entlastungsbetrag/Jahr brutto:

Ihr Arbeitspreis beträgt 44,90 ct/kWh und Ihr Vorjahresverbrauch beträgt 3.000 kWh.

Entlastungskontingent x Differenzbetrag:

2.400 kWh x 4,90 (44,90-40,00) ct/kWh = 117,60 €/Jahr

Bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh pro Entnahmestelle greift eine Entlastung von 70 % des Jahresverbrauchs. Der gesetzlich festgelegte Referenzpreis liegt bei netto 13 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Umsatzsteuer. Bei Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen wird die Verbrauchsprognose zugrunde gelegt. Entnahmestellen mit nicht standardisierten Lastprofilen werden auf Basis des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 berechnet. Für den Rest des Stromverbrauchs zahlen Sie den vereinbarten Arbeitspreis.

Die u.g. beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.

Wie erhalten unsere Kunden die Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse?

Sofern Ihr Verbrauchspreis über dem jeweiligen Referenzpreis (Strom oder Gas) liegt und Sie jährlich eine Abrechnung erhalten, werden Ihre Abschlagsbeträge ab dem Verbrauchsmonat März neu ermittelt. Die rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 wird dann ebenfalls berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag wird auf Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung transparent ausgewiesen und von dem Rechnungsbetrag abgezogen.

Monatlich abzurechnende Kunden erhalten den Entlastungsbetrag ab März rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu einem zwölftel als Gutschrift auf ihrer Monatsrechnung ausgewiesen. Für Gaskunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser erfolgt die Entlastung bereits mit der Monatsabrechnung Januar 2023.

Beihilferechtliche Höchstgrenzen

Die Bundesregierung ist verpflichtet, bei der Entlastung innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen im Rahmen der Energiepreisbremsen, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten. Die Vorgaben hierzu sind in § 18 ff. Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) und in den §§ 9 und 10 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) festgehalten.

Übersteigen die Entlastungen einen Betrag von zwei Millionen Euro, haben die Unternehmen erweiterte Mitteilungspflichten an den Lieferanten und die Prüfbehörde.

Ohne Selbsterklärung des Unternehmens gegenüber dem Lieferanten beträgt die absolute Entlastung für sämtliche Entnahmestellen Ihres Unternehmens 150.000 Euro pro Kalendermonat. Übersteigt voraussichtlich die Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen monatlich 150.000 Euro, benötigen wir von Ihnen bis zum 31. März 2023 eine Selbsterklärung. Hier finden Sie eine PDF-Vorlage für die Erstellung einer Selbsterklärung.

Unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023, spätestens aber bis zum 31. Mai 2024 müssen Sie uns eine finale Erklärung mit den endgültigen Höchstgrenzen mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, müssen wir die gesamten Entlastungen zurückfordern. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Infoseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

Aufruf weiterhin Energie zu sparen:

Durch die Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier und auf der Website www.sparenwasgeht.de

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